Rn 6

Der Unternehmer darf die Zustandsfeststellung in der durch I beschriebenen Weise alleine vornehmen, wenn der Besteller unentschuldigt zu einem Termin zur Zustandsfeststellung nicht erscheint, der entweder

  • vereinbart oder
  • vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmt

worden sein muss (Leupertz/Preussner/Sienz/Hummel § 650g Rz 32 ff). Hintergrund für die gesetzliche Regelung ist die Überlegung, dass der Besteller die Zustandsfeststellung nicht durch eine grundlose Verweigerung seiner Mitwirkung verhindern können soll. Deshalb ist gem II 2 eine einseitige Zustandsfeststellung durch den Unternehmer nicht möglich, wenn der Besteller infolge eines Umstandes fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Damit soll gewährleistet werden, dass sich die Parteien über den Termin der Zustandsfeststellung austauschen und dass die Frage des Vertretenmüssens eines etwaigen Fernbleibens des Bestellers noch vor dem Termin von ihnen erörtert wird (Gesetzesbegründung BTDrs 18/8486 S 6). Gem II 3 muss der Unternehmer die einseitige Zustandsfeststellung mit dem Datum ihrer Anfertigung versehen. Er muss sie unterschreiben und dem Besteller eine Abschrift zur Verfügung stellen. Auch diese formalen Anforderungen dienen dazu, die getroffenen Feststellungen verwertbar zu dokumentieren und Transparenz zwischen den Vertragsparteien zu schaffen.

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