Rn 3

Berechtigter iSd § 650e ist der Unternehmer eines Bauvertrags iSv § 650a, soweit er aufgrund des Vertrags Arbeiten an einem im Eigentum des Bestellers stehenden Grundstück (›Baugrundstück‹) durchführen soll. Daran fehlt es bei Leistungen des Subunternehmers, der seine Leistungen am Bauwerk aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Hauptunternehmer erbringt, der wiederum regelmäßig nicht Eigentümer des Baugrundstückes ist. Auch Baustoff- und Bauteillieferanten gehören, selbst wenn sie den Besteller unmittelbar beliefern, nicht zum Kreis der Sicherungsberechtigten, weil ihre Leistungsverpflichtung keine werkvertragliche Bauleistung iSd § 650a zum Gegenstand hat. Architekten, Statiker und Sonderfachleute sind – wenn sie aufgrund eines Vertrages iSv § 650p mit dem Besteller tätig werden – gem § 650q I sicherungsberechtigt. Fraglich ist, ob hierbei dieselben Einschränkungen zu machen sind wie zu § 648 aF: Dort wurde vorausgesetzt, dass sich ihre Leistungen im Bauwerk verkörpern (BGHZ 51, 190; Kobl NZBau 06, 188; Ddorf NJW-RR 00, 166), was etwa bei nicht bauerfolgsbezogenen Tätigkeiten des genannten Personenkreises, wie sie insbes iRv gemischten Vertragsverhältnissen mit Projektsteuerern und Baubetreuern vorkommen, nicht der Fall ist (allg zur Abgrenzung vom Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag s Vor §§ 631 ff Rn 7, 12 ff; vgl auch Frankf BauR 88, 343 f; München NJW 73, 289). Die Gesetzesbegründung nimmt das wohl an (BTDrs 18/8486 S 68). Allerdings dürfte der Verweis in § 650q I bedeuten, dass statt eines Bauvertrags die Voraussetzungen eines Architektenvertrags gegeben sein müssen, was dann aber auch ausreicht (näher Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, Bauvertragsrecht § 650e Rz 59 ff mN zur aA). Auf Bauträgerverträge ist § 650e nicht anwendbar, § 650u II. IÜ entsteht der Sicherungsanspruch erst, wenn die Bauleistung zumindest teilweise hergestellt ist und sich werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt hat (dazu unten Rn 4 f).

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