Rn 3

Die Vorschrift betrifft das in §§ 935 ff ZPO vorgesehene einstweilige Verfügungsverfahren und regelt für ihren sachlichen Anwendungsbereich lediglich eine Voraussetzung abweichend dahin, dass auf die nach den für dieses Verfahren geltenden Regeln notwendige Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verzichtet wird. Im Übrigen gelten alle Regeln des einstweiligen Verfügungsverfahrens (vgl §§ 935 ff ZPO).

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