Rn 16

Die Änderungsanordnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl BGH BauR 04, 495). Sie ist jedenfalls zulässig nach Ablauf der Frist (zur Einigung) von 30 Tagen. Fristbeginn ist mit Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer; Berechnung: § 187 I, § 188 I; Form: Textform, § 126b. Auch vor Ablauf dieser Frist muss die Anordnung zulässig sein, wenn eine Einigung von dem Unternehmer endgültig abgelehnt wird, weil ein weiteres Abwarten dann sinnlos und damit für den Besteller unzumutbar ist, § 242. Dagegen kann der Besteller sich nicht selbst ein früheres Anordnungsrecht verschaffen; hierfür gibt der Wortlaut nichts her (näher Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, Bauvertragsrecht § 650b Rz 90, 151 ff mwN).

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