Rn 13

Der Begriff der ›Konstruktion‹ ist ebenso wenig klar definiert wie der des ›Bestands‹. Es erscheint insoweit naheliegend, auf die für das Architektengewerk maßgeblichen Vorgaben zurückzugreifen und die in der DIN 276 als Kostengruppe 300 aufgeführten ›Konstruktionen‹ zumindest exemplarisch heranzuziehen (so überzeugend: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 20, 26). Das sind zB die Gründung (KG 320) und die Außenwände (KG 3030). Ob konstruktionsbezogene Instandhaltungsarbeiten wesentlich sind, unterliegt einer wertenden Beurteilung im Einzelfall und muss ggfls tatrichterlich durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden. Allerdings dürften jedenfalls substantielle Eingriffe in die Konstruktion eines Bauwerks schon ihrer Natur nach in aller Regel das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllen.

 

Rn 14

Noch stärker von subjektiv wertenden Kriterien beeinflusst ist die Beantwortung der Frage, welche Arbeiten wesentliche Bedeutung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des jeweiligen Bauwerks haben. Das hängt zum einen von der Art des betroffenen Bauwerks und noch stärker davon ab, auf welche Weise es bestimmungsgemäß gebraucht wird. Letztlich sind Wertungsfragen zu beantworten, die sich einer generalisierenden Betrachtungsweise entziehen und nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden müssen.

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