Rn 5

Das Gesetz knüpft die Entstehung des Pfandrechts an den Besitz des Unternehmers, der ebenfalls nach allg Vorschriften (§§ 854 ff) zu beurteilen ist. Mittelbarer Besitz (§ 868) – bspw des Hauptunternehmers an der dem Subunternehmer zur Bearbeitung überlassenen Sache – reicht aus (BRHP/Voit § 647 Rz 6; Grüneberg/Retzlaff § 647 Rz 3). Führt der Unternehmer die Werkleistungen an einer im unmittelbaren Besitz des Bestellers verbliebenen Sache aus, entsteht idR bereits kein Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868. Nur wenn der Unternehmer nach dem Vertrag berechtigt ist, die Sache unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeiten des Bestellers aus dessen Machtbereich zu entfernen, greift § 647 (ähnl: Staud/Peters § 647 Rz 6).

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