Rn 8

Gem § 645 I 1 trägt der Besteller die Vergütungsgefahr (teilweise, s Rn 13) auch vor der Abnahme, wenn das Werk wegen eines Mangels eines von ihm beigestellten Stoffes oder aufgrund seiner Anweisungen unausführbar bzw verschlechtert wird oder untergeht. Die von den allg Regeln abw Verteilung der Vergütungsgefahr beruht auf der Erwägung, dass in diesen Fällen die objektive Verantwortlichkeit für die Leistungsstörung beim Besteller liegt, der die Risikolage herbeigeführt hat. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Herstellung noch nachgeholt werden kann oder nicht (BGHZ 60, 14). ›Stoffe‹ iSd § 645 I 1 sind alle dem Unternehmer vom Besteller zum Zwecke der Ausführung der Werkleistungen gelieferten Gegenstände, also auch Hilfsmittel, die der Unternehmer zur Werkerstellung benötigt (BGH NJW 73, 318 [BGH 30.11.1972 - VII ZR 239/71]; AnwK/Raab § 645 Rz 9; Staud/Peters § 645 Rz 12). Baustoffe idS sind bspw der Baugrund (Naumbg NZBau 05, 107 [OLG Naumburg 18.03.2004 - 4 U 127/03]) und die bereits vorhandene Bausubstanz (BGH NJW-RR 05, 669 [BGH 16.12.2004 - VII ZR 16/03]), an der der Unternehmer die Werkleistungen vornehmen soll. Die Beeinträchtigung des Werkes muss auf einem Mangel des vom Besteller beigestellten Stoffes zurückzuführen sein. Maßgebend hierfür sind in erster Linie die insoweit getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 633 II). Nicht erkennbare Fabrikationsfehler rechtfertigen eine Gefahrverlagerung gem § 635 nicht (BGH BauR 96, 702).

 

Rn 9

Eine Anweisung des Bestellers liegt vor, wenn er damit in die grds dem Unternehmer gebührende Dispositionsbefugnis eingreift. Der Besteller muss also zu erkennen geben, dass er eine bestimmte Art der Werkausführung ernstlich verlangt und der Unternehmer muss dieses Verlangen als eindeutige und für ihn verbindliche Aufforderung verstehen dürfen, die Herstellung des Werkes in einer bestimmten, von dem Besteller vorgegebenen Art und Weise vornehmen zu sollen (AnwK/Raab § 645 Rz 12; Staud/Peters § 645 Rz 14; BRHP/Voit § 645 Rz 10). Keine Anweisungen idS sind bereits im Vertrag enthaltene Vorgaben für die Werkausführung (BGH NJW 80, 2189; zur Abgrenzung BGHZ 83, 197, 202 f).

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