Rn 22

Der Besteller kann nur wahlweise Aufwendungsersatz gem §§ 634 Nr 4, 284 oder Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, weshalb die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 284 ›anstelle‹). Erstattungsfähige Aufwendungen sind insbes frustrierte Vertragskosten und vergeblicher Finanzierungsaufwand (s iE Kommentierung zu § 284).

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