Rn 25

Der für den VOB/B-Vertrag in § 13 I VOB/B niedergelegte Sachmangelbegriff entspricht inhaltlich dem des § 633 II, nennt aber ausdrücklich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik als Kriterium für die Mangelfreiheit. Der wichtigste Unterschied zum BGB-Werkvertragsrecht besteht in der Regelung des § 4 VII VOB/B, wonach der Auftragnehmer auch solche Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen hat. Der Auftraggeber kann bei Geltung der VOB/B also schon vor der Abnahme und dem Eintritt der Fälligkeit die Mängelbeseitigung erzwingen (zu den Problemen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Sachmangelrechte vor Abnahme und Fälligkeit beim BGB-Werkvertrag s Rn 6 f); darüber hinaus muss der Auftragnehmer den durch eine Mangelbeseitigung nicht mehr behebbaren Schaden ersetzen, wenn er den hierfür ursächlichen Mangel zu vertreten hat (Ingenstau/Korbion/Oppler Teil B, § 4 Abs 7 Rz 29 mwN). Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 III VOB/B).

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