Rn 5

Von der Regelung in § 632a kann grds sowohl zugunsten des Bestellers (zB Ausschluss von Abschlagszahlungen oder Zahlung nur gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft) als auch zugunsten des Unternehmers (Abschlagszahlungen ohne die Voraussetzungen des § 632a) abgewichen werden. Die Grenze bilden § 138, bei AGB zudem §§ 307 ff, wobei formularmäßige Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des § 632a idR der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Das gilt insbes für einen völligen Ausschluss von Abschlagszahlungen in AGB des Bestellers (Kniffka ZfBR 00, 227, 229; zurückhaltender: BRHP/Voit § 632a Rz 22, 26); bei Verbraucherverträgen ist eine isoliert in AGB des Unternehmers getroffene Vereinbarung über Fälligkeit und Höhe der ersten Abschlagszahlungen schon deshalb gem § 307 I, II unwirksam, weil sie nicht auf die nach § 632a III gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers eingeht (BGH BauR 13, 946). Eine Klausel in AGB des Bestellers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von (nur) 95% des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 15 II HOAI ab und ist deshalb ebenfalls unwirksam (BGH IBR 06, 212; vgl auch: BGHZ 101, 357 – Einbehalt von 10% bis zur Schlusszahlung). Zu Abschlagszahlungen im Bauträgervertrag s Rn 12.

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