Rn 3
Ohne Abschlagszahlungen muss der vorleistungspflichtige Unternehmer oft teure Materialien und Personal über einen längeren Zeitraum vorfinanzieren. Durch § 632a soll er einen Ausgleich für die hierdurch bedingten wirtschaftlichen Nachteile erhalten (BGH NJW 85, 1840 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 160/83]). Abschlagszahlungen sind in Abgrenzung zu Vorauszahlungen, die nicht unter § 632a fallen, Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen (zB entsprechend dem Baufortschritt). Vorauszahlungen sind als Vorleistung auf den Anspruch aus § 632a anzurechnen, iRd Schlussrechnung sind sie wie Abschlagszahlungen auszugleichen.
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