Rn 7

§ 632 I greift, wenn der Abschluss eines Werkvertrages ohne konkrete Vergütungsvereinbarung feststeht. Dann kommt es darauf an, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die Werkleistung nur gegen Vergütung zu erwarten war. Das wiederum ist dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen musste, die versprochene Werkleistung nur gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts zu erhalten. Maßgebend hierfür sind ua die Verkehrssitte, die Stellung der Vertragsparteien zueinander sowie Umfang, Dauer und Wert der Werkleistung (Köln NJW-RR 94, 1239 [OLG Köln 25.03.1994 - 19 U 212/93]). Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Erfahrungssatz der Entgeltlichkeit, wonach davon auszugehen ist, dass Unternehmer und Architekten/Ingenieure ihren Beruf oder Gewerbe üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts ausüben (BGH BauR 87, 454; Köln IBR 07, 141; s § 631 Rn 3). Allerdings wird es in den Fällen, in denen schon die Entgeltlichkeitsvermutung nicht greift, oft bereits an einem wirksamen Vertragsschluss fehlen (s § 631 Rn 3 f). Sofern keine Vergütungsvereinbarung festgestellt werden kann und durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, besteht kein Vergütungsanspruch (BGH NJW-RR 05, 19). Die Umstände, nach denen Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist, hat der Unternehmer zu beweisen (BGH NJW 97, 3017), dass gleichwohl unentgeltlich geleistet werden sollte, der Besteller (BGH NJW 87, 2742; BauR 87, 454; s.a. § 631 Rn 3).

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