Rn 3

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Anwendung des § 632 I das Zustandekommen eines Werkvertrages voraussetzt (BGHZ 136, 33). Die Vertragsparteien müssen sich also mit Ausnahme der Vergütung über alle vertragswesentlichen Vertragsbedingungen mit Rechtsbindungswillen geeinigt haben. Insoweit ist die Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis (s hierzu § 631 Rn 3) und zur unentgeltlichen Akquisition (§ 631 Rn 4) von Bedeutung, darüber hinaus sind die Besonderheiten bei bedingt geschlossenen Verträgen zu beachten (§ 631 Rn 5). Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages trägt nach allg Grundsätzen der Unternehmer, der eine Vergütung beansprucht (BGH NJW 99, 3554 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 196/98]; NJW 97, 3017 [BGH 05.06.1997 - VII ZR 124/96]). Weil sich der Vertragsschluss mangels ausdrücklicher vertraglicher Abreden nicht selten nur den Umständen entnehmen lässt, kann der iÜ iRd § 632 I zu berücksichtigende Erfahrungssatz der Entgeltlichkeit schon in diesem Zusammenhang für die Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen und Akquisition Bedeutung erlangen (s § 631 Rn 3 f).

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