Rn 13

Ob ein Vertrag sittenwidrig (§ 138) ist, richtet sich nach den allg Grundsätzen (s hierzu iE § 138). So zieht bspw die Zahlung von Bestechungsgeldern, die für einen der Beteiligten zu einer nachteiligen Vertragsgestaltung führt, regelmäßig die Nichtigkeit des Vertrages nach sich (BGH NJW 01, 1065). Auch die Vereinbarung einer stark überhöhten Vergütung kann im Einzelfall sittenwidrig sein (Frankf NJW-RR 02, 471; KG NJW-RR 95, 1422 [KG Berlin 28.03.1995 - 7 U 6252/94]), zB wenn die Vergütung den Wert der Leistung um ca das Doppelte übersteigt (BGH NJW 04, 2671 [BGH 02.07.2004 - V ZR 213/03]). Große Bedeutung für das Bauvertragsrecht hat die sehr ausdifferenzierte Rspr des BGH zur Sittenwidrigkeit spekulativ überhöhter Einzelpreise für Mehraufwand im VOB/B-Vertrag, die an eine widerlegbare Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers durch Ausnutzung der VOB/B-Preisfortschreibungsregeln anknüpft (BGH BauR 09, 491 = BGHZ 179, 213; BGHZ 196, 299 = BauR 13, 1116; BGHZ 196, 355 = BauR 13, 1121). Diese Vermutung einer verwerflichen Gesinnung setzt nicht voraus, dass der Begünstigte das besonders grobe Missverhältnis kannte (BGHZ 146, 298).

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