Rn 26

Den Nebenpflichten kommt im Werkvertragsrecht aufgrund der häufig bestehenden Unwägbarkeiten bei der Vertragsabwicklung eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbes vor dem Hintergrund, dass die Erreichung des Werkerfolgs häufig – typischerweise bei Bauverträgen – eine längerfristige kooperative Zusammenarbeit der Vertragsparteien voraussetzt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alles zu tun, was den Werkerfolg herbeiführt und alles zu unterlassen, was diesen verhindern oder gefährden könnte (grundl zur Kooperationspflicht der Vertragsparteien: BGH BauR 96, 542; BauR 00, 409). Nebenpflichten können sich aus der Natur des Werkvertrages bzw aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) ergeben oder vertraglich vereinbart sein. Dabei ist zwischen leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten zu unterscheiden.

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