I. Umfang der Beweislastumkehr.

 

Rn 10

Die mangelnde Befähigung des Behandelnden (vgl § 630a II) kehrt die Beweislast bzgl des Ursachenzusammenhangs zwischen mangelnder Befähigung und Rechtsgutsverletzung zu Gunsten des Patienten um. Der Behandelnde kann dieser Vermutung mit dem Beweis begegnen, dass die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache nicht in der fehlenden Befähigung findet (BGH NJW 92, 1560 [BGH 10.03.1992 - VI ZR 64/91]).

II. Voraussetzungen.

 

Rn 11

Der Patient muss die mangelnde Befähigung des Behandelnden und den Eintritt des Schadens darlegen und ggf beweisen. Ob Gleiches gilt, wenn nicht die fehlende Befähigung, sondern fehlende Eignung des Behandelnden in Frage steht (Olzen/Uzunovic JR 12, 447, 450), zB in den Fällen, in denen der grds zum Eingriff Befähigte aufgrund langer Dienste übermüdet ist, bleibt zweifelhaft. Der Wortlaut der Norm und die Historie der Gesetzgebung sprechen gg die Erfassung der fehlenden Eignung als Gegenstand der Beweislastumkehr nach IV.

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