I. Normzweck.

 

Rn 5

Sinn und Zweck liegen in der Anpassung des Vertragsrechts an das Deliktsrecht. Die Beweislastumkehr soll sowohl die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien als auch den Gleichlauf von Vertrags- und Deliktsrecht gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 28 f).

II. Umfang der Beweislastumkehr.

 

Rn 6

II kehrt die Beweislast zu Gunsten des Patienten dergestalt um, dass dem Behandelnden Darlegung und Beweis von Einwilligung (§ 630d) und Aufklärung (§ 630e) obliegen (BGH NJW 14, 1527 [BGH 28.01.2014 - VI ZR 143/13]; § 823 Rn 219). Von der Beweislastumkehr nicht umfasst ist va die Kausalität zwischen der Behandlung ohne Einwilligung bzw Aufklärung und dem Eintritt der Schadensfolge (BGH NJW 86, 1541; BGHZ 192, 298, 302 f).

III. Weitere Verteilung der Beweislast.

 

Rn 7

In Anknüpfung an die Rspr findet sich in II 2 die dem Behandelnden eingeräumte Möglichkeit, sich darauf zu berufen, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für die Maßnahme entschieden (BGH NJW 92, 2351, 2353 [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]; 10, 3230, 3232 [BGH 06.07.2010 - VI ZR 198/09]; 19, 3072 [BGH 21.05.2019 - VI ZR 119/18], NJW-RR 21, 886 [BGH 18.05.2021 - VI ZR 401/19] Rz 14). In diesem Falle fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der unzureichenden Aufklärung und dem Schaden. An diesem Punkt endet die Umsetzung der Rspr. Die danach dem Patienten zugebilligte Chance, der hypothetischen Einwilligung mit dem Argument zu begegnen, dass er sich in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden und damit nicht notwendigerweise aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH NJW 77, 337, 338; BGHZ 172, 1, 15 f; § 823 Rn 212), ist nicht Gesetz geworden. Gelingt dem Patienten der Nachweis eines solchen Entscheidungskonflikts, verlagert sich die Beweislast betr die Pflichtwidrigkeit der Maßnahme iSv § 280 I wieder auf den Behandelnden.

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