Rn 3

Der Patient kann Einsicht in die vollständige Patientenakte verlangen. Grds ist das Recht auf Einsicht und Herausgabe umfassend, aber nicht unbegrenzt. So steht dem Patienten kein pauschaler Auskunftsanspruch auf Namen und Adressen sämtlicher Behandelnder in einem Krankenhaus zu (Hamm RDG 17, 317). Eine Differenzierung zwischen objektiven Feststellungen und Befunden einerseits, subjektiven Wahrnehmungen und Eindrücken andererseits, ist nicht erfolgt. Tatsächlich war die Annahme, Niederschriften über subjektive Wahrnehmungen als nicht vom Einsichtsrecht umfasst anzusehen, nicht nur in der Rspr begründet, sondern ebenso Gegenstand berufsrechtlich anerkannter Grundsätze (§ 10 II 1 Hs 2 MBO-Ä; dazu Montgomery et al. MedR 13, 149, 152). Diese Annahme findet ihren Grund darin, dass eine Vertragsbeziehung wie der Behandlungsvertrag auf der einen Seite eine persönliche Komponente besitzt, so dass typischerweise Aufzeichnungen über subjektive Eindrücke von Gesprächen zwischen den Vertragspartnern, etwa über den gewünschten Ablauf der Behandlung oder die nachfolgende Therapie existieren. Anerkannt wird sodann auf der anderen Seite, dass die Niederschrift solcher Eindrücke gerade in dem Bewusstsein erfolgt, dass die andere Vertragsseite zu diesen keinen Zugang haben wird (BGHZ 85, 327, 335 ff). Nach Auffassung des Gesetzgebers soll sich das Einsichtsrecht dennoch auch auf subjektiv geprägte Aufzeichnungen beziehen. Die Einsichtnahme in Niederschriften über subjektive Wahrnehmungen wird dementsprechend nur noch ausnw verweigert werden können, wenn die Interessen des Behandelnden an der fehlenden Offenbarung dieser Niederschriften die aus dem APR folgenden Interessen des Patienten überwiegen (BTDrs 17/10488 S 27; Schneider GesR 14, 385).

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