Rn 3

I 2 begründet eine neue Pflicht des Behandelnden, zum Zwecke der fälschungssicheren und transparenten Dokumentation Änderungen in der Patientenakte in formeller und zeitlicher Hinsicht kenntlich zu machen. Die transparente Gestaltung der Akte gilt sowohl bei der Dokumentation in Papierform als auch in elektronischer Form. Im Falle einer elektronisch geführten Patientenakte hat insoweit die eingesetzte Softwarekonstruktion die Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen zu gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 26; NJW 21, 2364 [BGH 27.04.2021 - VI ZR 84/19] Rz 26; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier IX Rz 53).

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