Rn 12

Neben dem Behandlungsfehler stellt die Aufklärungspflichtverletzung den typischen Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Behandelnden dar (BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 64; zur unterschiedlichen Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungs- und Behandlungsfehlern BGH NJW 17, 949 [BGH 08.11.2016 - VI ZR 594/15]; allg Goehl Arzthaftung und Verjährung, 19). Nicht selten gelangt sie insbesondere dann zum Zuge, wenn dem Patienten der Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht gelingt (Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier V Rz 66 ff; Spickhoff/Spickhoff § 630e Rz 1).

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