Rn 8

Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit der Einwilligung oder der Aufklärung unterzeichnet hat, bspw Aufklärungsbögen (vgl II 1 Nr 1 Hs 2), sind diesem auszuhändigen (II 2; zu Abweichungen von Original und Abschrift Rehborn GesR 13, 257, 265). Im Gesetzgebungsverfahren aufgekommenen Forderungen nach einem Patientenbrief, welcher dem Patienten in allgemein verständlicher Form die Behandlung in ihrer Gesamtheit verdeutlichen soll (vgl BTDrs 17/11008 S 2), wurde demgegenüber bewusst eine Absage erteilt (Thole MedR 12, 145, 147 [BVerwG 14.04.2011 - BVerwG 3 C 17.10]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge