Rn 9

Die Durchführung einer Behandlung ohne Einwilligung stellt eine Pflichtverletzung iSv § 280 I dar. Ohne Einwilligung erfolgt eine Behandlung auch dann, wenn der Patient in einer Wahlleistungsvereinbarung eine Chefarztbehandlung vereinbart hat und die Vornahme des Eingriffs ohne seine Zustimmung durch einen anderen Operateur erfolgt (BGH NJW 16, 3523 [BGH 19.07.2016 - VI ZR 75/15]). Die Beweislast für die Einwilligung und Aufklärung nach §§ 630d, e obliegt dem Behandelnden (§ 630h II), diejenige des Widerrufs der Einwilligung demgegenüber dem Patienten. Den Nachweis der fehlenden Einwilligungsfähigkeit muss derjenige führen, der sich auf diese rechtshindernde Einwendung beruft (Kobl NJW 15, 79 [OLG Koblenz 01.10.2014 - 5 U 463/14]).

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