Rn 2

Das Zusammenwirken der Parteien ist als bloße Soll-Vorschrift ausgestaltet. Im Sinne des dem PatientenRG zugrunde liegenden Partnerschaftsgedankens (›Compliance‹; BTDrs 17/10488 S 21; Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 273) sind die Vertragsparteien zur effektiven Unterstützung der Behandlung angehalten, wobei den Patienten vorrangig die Obliegenheit (nicht Pflicht) trifft, für die Behandlung relevante Umstände über seine Person und körperliche Verfassung zeitnah mitzuteilen und durch Befolgung der Anordnungen und Ratschläge des Behandelnden am Heilungsprozess mitzuwirken.

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