Rn 10

Welcher Art die gesundheitlichen Gefahren sein müssen, die durch die Offenbarung des Behandlungsfehlers abgewendet werden sollen (Wagner VersR 12, 789, 795), ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der zugehörigen Begründung. Konkrete Richtwerte scheinen allerdings auch nicht zielführend. Vielmehr wird man auf die genannte Interessenabwägung zurückgreifen müssen. Innerhalb dieser wird allerdings dem Gesundheitsschutz des Patienten sowohl aufgrund des hohen Rechtsschutzes der Gesundheit als auch wegen des (beweisrechtlich relevanten) Wissensvorsprungs des Behandelnden kein geringer Wert zugemessen werden dürfen. Von der Zweckrichtung nicht erfasst ist dagegen der Schutz vermögensrechtlicher Interessen (Spickhoff/Spickhoff Rz 28; zur Abgrenzung von der bestehenden Verpflichtung zur therapeutischen Sicherungsaufklärung Spickhoff JZ 15, 11, 22).

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