Rn 1

Der Verweis soll die Einordnung des Behandlungsvertrags als speziellen Unterfall des Dienstvertrags klarstellen (BTDrs 17/10488 S 20). § 630b nimmt damit die bisherige Charakterisierung des Behandlungsvertrags als Dienst- und nicht als Werkvertrag auf (BGHZ 63, 306; 97, 273, 276; Laufs/Kern/Kern § 38 Rz 9, 11 ff; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Lipp III Rz 26). Die Qualifikation als Dienstvertrag beruht auf der Erwägung, dass die Komplexität des menschlichen Körpers und seiner Vorgänge nahezu nicht beherrschbar ist. Dem Behandelnden kann damit grds nur unterstellt werden, er habe die Vornahme der medizinischen Versorgung nach den Regeln der ärztlichen Kunst versprechen wollen, nicht aber die erfolgreiche Behandlung des Patienten. Die Differenzierung, ob es sich im Einzelfall um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, etwa bei einer zahnprothetischen Behandlung einerseits, der technischen Anfertigung der Prothese andererseits (BGHZ 63, 306; Laufs/Kern/Rehborn/Kern/Rehborn § 42 Rz 6 ff; Köln VersR 88, 1049; Köln VersR 98, 1510; zur mgl Einordnung von einfachen Diagnoseverträgen und Laboruntersuchungen als Werkverträge Spickhoff MedR 15, 845, 847), wird durch die gesetzliche Einordnung des Behandlungsvertrags als Dienstvertrag keinesfalls obsolet (Olzen/Metzmacher JR 12, 271; Erman/Rehborn/Gescher § 630a Rz 3; Spickhoff MedR 15, 845, 847; Wagner VersR 12, 789, 790).

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