Rn 5

Sofern sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit zusammengeschlossen haben, stehen dem Patienten ggf mehrere potentielle Vertragspartner ggü (zu den verschiedenen Formen ärztlicher Tätigkeitsausübung Laufs/Kern/Rehborn/Rehborn § 22). Hier gilt es nach der Art des jeweiligen Zusammenschlusses zu differenzieren. Bspw hat bei einer Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) jeder Arzt sowohl seine eigenen Patienten als auch seine eigene Karteiführung. Die Gemeinschaft beschränkt sich auf die gemeinsame Nutzung der Praxisräume oder des Personals, tangiert aber nicht die selbstständige Behandlung durch den jeweiligen Arzt. Der Behandlungsvertrag besteht mithin zwischen dem Patienten und dem einzelnen Mitglied der Praxisgemeinschaft (Geiß/Greiner A. Rz 15; Laufs/Kern/Rehborn/Kern/Rehborn § 43 Rz 7). Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) entstehen demgegenüber gem § 164 Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Berufsausübungsgemeinschaft mit den sich daraus ergebenden Folgen einer gesamtschuldnerischen Haftung derselben (BGHZ 97, 273, 277; BGHZ 165, 36, 39 f; Geiß/Greiner A. Rz 15; Laufs/Kern/Kern § 39 Rz 6).

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