Rn 10

Vergleichbar anderen Vertragsverhältnissen des Besonderen Schuldrechts enthalten die §§ 630a ff keine speziellen Haftungs- und Schadensersatznormen. Grds gelangen daher die Vorschriften des Allg Schuldrechts zur Anwendung (Wagner VersR 12, 789, 790 f). Sofern der Behandelnde gg den geltenden oder vereinbarten Standard, bspw hinsichtlich der Diagnose oder Therapie, verstößt, führt dies zu einer Pflichtverletzung nach § 280 I, von deren Nachweis der Patient nach den allg Grundlagen der Beweislastverteilung nur iRv § 630h befreit ist.

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