Rn 4

Auf eine Definition der verschiedenen Typen der Krankenhausverträge (totaler Krankenhausaufnahmevertrag, Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag, gespaltener Krankenhausvertrag) hat der Gesetzgeber verzichtet (zu den Vertragsgestaltungen Geiß/Greiner A. Rz 26 ff, F.; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Lipp III Rz 8 ff; Laufs/Kern/Rehborn/Stollmann/Wollschläger § 88 Rz 9 ff). Tatsächlich können aber zum einen originäre, nicht medizinische Krankenhausleistungen wie Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung nicht unmittelbar unter § 630a subsumiert werden (Kubella S 140 ff). Zum anderen sind gerade gespaltene Krankenhausverträge nicht selten Gegenstand der Kritik geworden, verliert doch der Patient bei einer solchen Vertragsgestaltung das Krankenhaus als typischerweise solventen Schuldner (Preis/Schneider NZS 13, 281, 282; Spickhoff ZRP 12, 65, 67). Dass die Krankenhausverträge mit den §§ 630a ff eine gesetzliche Grundlage erhalten haben (BTDrs 17/10488 S 18), entbehrt nicht der Prüfung ihrer Zulässigkeit nach den §§ 305 ff, 134, 138, 242.

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