Rn 6

Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Behandelnden liegt in der versprochenen Behandlung des Patienten (Jauernig/Mansel Vor § 630a Rz 2). Der Begriff der Behandlung ist weit und umfassend zu verstehen. ISe Heilbehandlung bezieht sich die Behandlung auf Diagnose, Therapie und sämtliche Maßnahmen und Eingriffe, die der Verhütung, Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, körperlichen Schäden und Beschwerden oder seelischen Störungen nicht krankhafter Natur dienen. Gleichfalls erfasst ist die Behandlung zu kosmetischen Zwecken, nicht dagegen (spezialgesetzlich geregelte) Vertragsabsprachen über reine Pflege- und Betreuungsleistungen (BTDrs 17/10488 S 17). Der Behandlung unterfallen ferner medizinische Präventionsmaßnahmen, die der Verhütung von Krankheiten dienen, zB Impfungen gg COVID-19 (MüKoBGB/Wagner Rz 10 f). Neue Fragestellungen, die sich nicht allein auf die Hauptleistungspflichten beziehen, entstehen im Zusammenhang mit der Digitalisierung ebenfalls in Bezug auf das Verhältnis von Behandelndem und Patient (Bördne GuP 19, 131; zur Kommunikationsforschung Meinzer Die Arzt-Patienten-Beziehung in einer digitalisierten Welt, 19).

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