Rn 1

Die §§ 630a630h sind durch das G zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatientenRG) v 20.2.2013 (BGBl I 277), in Kraft getreten am 26.2.2013, Bestandteil des BGB geworden. Das G soll durch die Kodifikation des Richterrechts die Rechte der Patienten transparenter gestalten und ihre Verfahrens-, Beteiligungs- und Informationsrechte stärken. § 630a normiert, vergleichbar den anderen Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts, zu Beginn des Untertitels ›Behandlungsvertrag‹ die charakteristischen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien und findet auf Behandlungsverträge Anwendung, die nach dem 26.2.2013 geschlossen worden sind.

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