Rn 8

I: Die Voraussetzungen des Teilvergütungsanspruchs (1) hat der Dienstverpflichtete zu beweisen, die der Einwendung nach 2 der Dienstberechtigte (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]), dem allerdings § 280 I 2 (analog) zum Verschulden und § 287 ZPO zur Höhe der für ihn verwertbaren Leistungen (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 52) zugutekommen. Begehrt der Dienstberechtigte Rückgewähr im Voraus entrichteter Vergütung (3), so muss er Vorschusszahlung und – soweit er Alt 1 iVm § 346 anstrebt – Vertretenmüssen des Dienstverpflichteten hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung darlegen und beweisen (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 53; aA: Dienstverpflichteter haftet nach Alt 1 iVm § 346, sofern er sich nicht exkulpieren kann, Staud/Preis § 628 Rz 63).

 

Rn 9

II: die Beweislast für schuldhaft vertragswidriges Verhalten des anderen Teils und doppelte Kausalität für den Schaden trägt der Anspruchsteller, zur Höhe des Schadens gelten Beweiserleichterungen gem §§ 287 ZPO, 252 (BGH NJW 98, 748 [BGH 13.11.1997 - III ZR 165/96]; BAG NJW 72, 1437 [BAG 27.01.1972 - 2 AZR 172/71]). Eine etwaige anspruchsausschließende Gegenkündigungsmöglichkeit muss der Anspruchsgegner beweisen (MüKo/Henssler § 628 Rz 112).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge