Rn 3

I 2 bezieht sich nur auf den Teilvergütungsanspruch nach I 1 (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]) und greift (1.), wenn der Dienstverpflichtete kündigt, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten veranlasst worden zu sein (Alt 1), selbst wenn er zu seiner Kündigung durch eigene gravierende persönliche Probleme bestimmt wurde (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 9), und (2.), wenn der Dienstberechtigte kündigt, weil er dazu durch vertragswidriges Verhalten des Dienstverpflichteten veranlasst wurde (Alt 2). Veranlassen meint adäquate Kausalität (BGH NJW 63, 2068 [BGH 12.06.1963 - VII ZR 272/61]). Vertragswidriges Verhalten der jeweiligen Partei oder ihrer Erfüllungsgehilfen muss schuldhaft (§§ 276, 278) sein (BGH NJW 19, 1870 [BGH 07.03.2019 - IX ZR 221/18]), zB der Ausspruch einer fahrlässig für wirksam gehaltenen außerordentlichen Kündigung (BAG AP Nr 2 zu § 276 – ›Vertragsverletzung‹). Haben sich beide Seiten schuldhaft vertragswidrig verhalten, wird der Teilvergütungsanspruch gem I 1 des Dienstverpflichteten analog § 254 gekürzt (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 9b). Anspruchskürzung iÜ nur, wenn das Interesse an der bisherigen Leistung gerade infolge der Kündigung weggefallen ist (BAG AP Nr 2 zu § 628 – ›Teilvergütung‹), erbrachte Dienstleistungen für den Dienstberechtigten also ganz oder teilweise nutzlos sind (BGH NJW-RR 12, 294 [BGH 29.09.2011 - IX ZR 170/10]).

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