Rn 65

Die verhaltensbedingte Kündigung gem § 1 II 1 Var 2 KSchG setzt eine Pflichtverletzung des ArbN voraus. Diese muss ›an sich‹ geeignet sein, die Kündigung zu rechtfertigen (BAG NZA 17, 703 [BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16]; Kataloge bei Bauer/Röder 105 ff; 01, 57; Lingemann Kündigungsschutz, 109 ff; Sasse ZTR 09, 186).

 

Rn 66

Die Kündigung muss bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragspartner billigenswert und angemessen sein (BAG NZA-RR 10, 383 [BAG 10.12.2009 - 2 AZR 55/09]; NZA 08, 589 [BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06]); unter Berücksichtigung der Gesamtumstände muss das Interesse des ArbG an der Kündigung das Interesse des ArbN an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen (BAG NJW 07, 2654 [BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06]). Neben der Schwere der Pflichtverletzung können erhebliche betriebliche Störungen und die Sozialdaten des ArbN eine Rolle spielen (BAG BB 00, 1300 [BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99]; Lingemann BB 00, 1835). Da die Kündigung ultima ratio ist, ist zu prüfen, ob der ArbN auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann, auf dem sich das Fehlverhalten nicht mehr auswirkt, insb nicht mit Wiederholungen zu rechnen ist (BAG NZA 14, 965 [BAG 23.01.2014 - 2 AZR 638/13]; 13, 1345 [BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12]). Bei Verstößen im Vertrauensbereich und Straftaten kann Wiederholungsgefahr entbehrlich sein (BAG NZA 11, 1027 [BAG 09.06.2011 - 2 AZR 381/10]).

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