Rn 30

Das TzBfG ist (Ausn s § 22 I TzBfG) nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abdingbar. Höchstdauer der Befristung und Anzahl der Verlängerungen können kumulativ abw von § 14 II 1 TzBfG durch Tarifvertrag festgelegt werden, allerdings nicht schrankenlos (BAG NZA 22, 1678; 21, 728 [BAG 24.02.2021 - 7 AZR 99/19], Anm Merten ArbRAktuell 21, 322; 19, 1223); Bezugnahme im Arbeitsvertrag reicht im Geltungsbereich aus (§ 14 II 3 TzBfG).

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