Rn 2

Die Schutzpflicht gilt ua für die Gestaltung des Arbeitsplatzes, das Zurverfügungstellen zwingender Schutzkleidung (BAG NZA-RR 16, 565 [BAG 14.06.2016 - 9 AZR 181/15]); die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (BAG NJW 15, 940 [BGH 18.11.2014 - VI ZR 47/13]), der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (BAG ZTR 14, 657 [LAG Düsseldorf 05.08.2014 - 16 Sa 99/14]; NZA 04, 927 [BAG 16.03.2004 - 9 AZR 93/03]) und Ruhepausen (BAG NZA-RR 10, 623 [BAG 13.10.2009 - 9 AZR 139/08]) oder die Durchführung von Corona-Tests (BAG NZA 22, 1387 [BAG 01.06.2022 - 5 AZR 28/22]). Räumlich erfasst sie den eigentlichen Arbeitsplatz oder Arbeitsraum und alle Räume, die der Dienstverpflichtete zur Erbringung seiner Dienstleistung zu betreten hat (Flure, Zuwege, Aufenthaltsräume, Kantinen oder Toiletten), auch Arbeitsplätze im Freien, zB Baustellen (BGHZ 26, 371). Der Dienstberechtigte hat eine der Gesundheit zuträgliche Raumtemperatur, Belüftung und Beleuchtung zu gewährleisten (BGH VersR 74, 565) und dafür Sorge zu tragen, dass die Schadstoffbelastung das sonst in der Umwelt übliche Maß nicht übersteigt (BAG NZA 97, 86 [BAG 08.05.1996 - 5 AZR 315/95]). Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (BAG DB 08, 2030). ArbN haben Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, nach Maßgabe von § 5 I ArbStättVO (BAG NZA 09, 775 [BAG 19.05.2009 - 9 AZR 241/08]); dieser Anspruch kann nach § 5 II ArbStättVO in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr eingeschränkt werden (BAG NZA 16, 1134 [BAG 10.05.2016 - 9 AZR 347/15]).

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