Rn 11

Annahmeverzug setzt weiter voraus, dass der Dienstberechtigte die Leistung nicht angenommen oder die Annahme rechtswidrig beschränkt hat (BAG NJW 03, 3219). Nichtannahme ist jedes Verhalten, das den Erfüllungseintritt verhindert (BAG DB 12, 1877). Auf Verschulden des Dienstberechtigten, namentlich Irrtum über tatsächliche oder rechtliche Lage, kommt es nicht an (BAG NZA 06, 442 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 632/04]). Bsp: insb unwirksame Beendigungskündigung (Rn 7; BAG NZA 18, 646; 06, 1406 [BAG 13.07.2006 - 8 AZR 382/05]), rechtswidrige Aussperrung, rechtswidrige Kurzarbeit (BAG NZA 16, 565 [BAG 18.11.2015 - 5 AZR 491/14]; LAG RP BeckRS 07, 45667), rechtswidrige vorübergehende Stilllegung des Betriebes, unwirksame Änderungskündigung, unwirksame Arbeitsfreistellung, unwirksames Hausverbot, unwirksame Verlegung der Arbeitszeit entgegen § 87 I Nr 2 BetrVG (BAG AP Nr 99 zu § 615). Annahmeverzug liegt auch vor, wenn der Betriebsrat der Kündigung des Arbeitsverhältnisses frist- und ordnungsgemäß widersprochen (§ 102 III BetrVG) und der ArbN Kündigungsschutzklage erhoben hat (BAG NZA 03, 1191 [BAG 09.07.2003 - 5 AZR 305/02]), es sei denn, der ArbG wurde gem § 102 V 2 BetrVG von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden. Kündigt der Dienstverpflichtete fristlos, gerät der Dienstberechtigte auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn die Kündigung unwirksam ist (BGH NJW 00, 1329).

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