Rn 87

IRd Treuepflicht hat der ArbN die im Betrieb bestehende Ordnung zu beachten (zB Rauchverbote) und Kontrollen zu deren Aufrechterhaltung hinzunehmen, soweit sie nicht heimlich erfolgen und entwürdigend sind, Art 2 I iVm 1 I GG (zum Einsatz versteckter Videokameras EGMR NZA, 19, 1697; BAG NZA 17, 112 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15]; 443 [BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15]; zur offenen Videoüberwachung BAG NZA 19, 1212; 18, 1329), sich kollegial und kooperativ zu verhalten, wozu auch die Unterlassung von Mobbing (BAG DB 08, 2086) und Diskriminierung zählt (iE § 7 AGG Rn 13).

 

Rn 88

Der ArbN muss mit Arbeitsmitteln sorgfältig umgehen, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften beachten und Störungen und Schäden aus seinem Arbeitsbereich anzeigen, um dem ArbG die erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen (vgl BAG NZA 09, 193; § 16 I ArbSchG). Keine Pflicht zur Selbstbezichtigung (BGH DB 89, 1464), aber zur Mitteilung von Pflichtverletzungen von Arbeitskollegen, wenn Personen- oder erhebliche Sachschäden drohen (BAG DB 70, 1598 [BAG 18.06.1970 - 1 AZR 520/69]). Bei Krankheit Teilnahme am Personalgespräch nicht zwingend (BAG NZA 17, 183 [BAG 02.11.2016 - 10 AZR 596/15]).

 

Rn 89

Ein arbeitsunfähig krankgeschriebener ArbN muss sich gesundheitsfördernd verhalten (BAG NZA 94, 63 [BAG 26.08.1993 - 2 AZR 154/93]). Dazu kann auch gehören, sich bei begründetem Anlass auf Aufforderung des ArbG ärztlich untersuchen zu lassen (Küttner/Kreitner Nr 405 Rz 13).

 

Rn 90

Auch das Verbot der Schmiergeldannahme folgt aus der Treuepflicht (vgl BAG NZA 06, 101 [BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/04]).

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