Rn 103

Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst ArbN eines Dritten (des mittelbaren ArbG) ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (stRspr, BAG ZTR 05, 160 [BAG 24.06.2004 - 2 AZR 208/03]; NZA 02, 788), der mittelbare ArbG dem Mittelsmann konkrete Weisungen zur Einstellung der ArbN erteilt und ein Weisungsrecht ggü den vom Mittelsmann eingestellten Beschäftigten ausübt (BAG NZA 02, 788 [BAG 12.12.2001 - 5 AZR 253/00]). Die Fälle sind selten. Einzelheiten bei Küttner/Röller Nr. 24 Rz 7.

 

Rn 104

Sofern der Mittelsmann nur das ihm ggü bestehende Direktionsrecht des mittelbaren ArbG an seine eigenen Mitarbeiter vermittelt, kommt Arbeitnehmerüberlassung (Rn 102) in Betracht (Küttner/Röller Nr 36 Rz 4).

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