Rn 28

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern (überwiegend körperliche Tätigkeit in Produktion/Technik) und Angestellten (überwiegend geistige, dh kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten, in Produktion/Technik leitende Tätigkeiten) ist weitgehend obsolet und rechtfertigt idR für sich alleine keine Differenzierung (BAG NZA-RR 16, 204 [BAG 10.11.2015 - 3 AZR 575/14]). Einige Tarifverträge knüpfen jedoch noch daran an. Anknüpfung in Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung ist unzulässig; anders bei unterschiedlich hohem Versorgungsgrad durch gesetzliche Rente (BAG NZA 10, 701 [BAG 16.02.2010 - 3 AZR 216/09]).

 

Rn 29

Leitende Angestellte sind iGgs zu Organmitgliedern zwar ArbN, es gelten jedoch zahlreiche Sondervorschriften. Der Begriff wird abhängig vom Zweck der Sonderregelungen – § 14 KSchG oder § 5 BetrVG – unterschiedlich definiert.

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