Rn 3

Haftungsmaßstab, auch für die Haftung nach § 278, ist § 276 I.

 

Rn 4

Bei Überlassung eines Kfz durch den Händler zur Probefahrt oder für die Dauer einer Reparatur gelangt die Rspr zu einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entweder über einen stillschweigenden Haftungsausschluss (BGH NJW 79, 643; NJW 80, 1681 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 52/78]) oder ein Mitverschulden bei enttäuschtem Vertrauen auf eine Vollkaskoversicherung (BGH NJW 79, 759 [BGH 29.11.1978 - VIII ZR 7/78]; Oldenburg NJW-RR 06, 1534). Das gilt unabhängig von der Qualifizierung der Überlassung als Leihe oder Gefälligkeit.

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