Rn 5

Darunter fällt insb die geplante Eigennutzung. Wie § 595 II 2 zeigt, fällt eine besonders niedrige Pacht nicht hierunter; insoweit wird der Fortsetzungsanspruch mit einer angemessenen Erhöhung der Pacht verbunden. § 595 I 2 (›wiederholt‹) zeigt, dass vorangegangene Fortsetzungsverlangen kein Abwägungskriterium zugunsten des Landverpächters sind.

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