Rn 3

Das notwendig schriftliche (§ 594d II 3) und drei Monate vor Pachtende (§ 594d II 2) zu erklärende Verlangen kann nach § 594d II 1 nur bei weiterer Bewirtschaftung durch Erben oder beauftragte Dritte gestellt werden; damit genügt eine Unterverpachtung (§ 589) nicht. Die Person, die vor Ort eingesetzt werden soll, ist von den Erben unter Angabe der beruflichen Qualifikation dem Verpächter anzuzeigen.

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