Rn 8

Der Pächter ist im Regelfall nicht kraft Gesetzes zur Nutzung oder dem Betrieb des Pachtobjektes verpflichtet (nur bei Landpacht gilt § 586 I 3). Selbst die Vereinbarung einer Umsatzpacht soll keine Betriebspflicht begründen (BGH NJW 79, 2351; weitere Nachweise bei Michalski ZMR 96, 527). Dies lässt sich damit begründen, dass dem Verpächter analog § 162 I oder nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung eine am bei ordnungsgemäßer Betriebsführung entstehenden Umsatz orientierte Pacht berechnet werden kann. Anderes dürfte jedoch bei Pachtverträgen in Einkaufszentren gelten (LG Hannover ZMR 93, 280; Leo ZMR 03, 389; Eusani ZMR 03, 480). Im Regelfall bedarf es einer entspr – auch konkludent möglichen (vgl BGH NJW 88, 703) – vertraglichen Vereinbarung (Ddorf ZMR 04, 508) zur Begründung der Betriebspflicht. Ausnahmen hiervon werden insb bei der Unternehmenspacht anzuerkennen sein wegen der drohenden Vernichtung des ›Goodwill‹ des Betriebes.

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