Rn 4

Die Ausübung des Kündigungsrechts ist befristet. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Fristbeginn nur die Kenntnis vom Tod des Mieters maßgebend. Nach dem Normzweck muss auf Seiten des Erben auch die Kenntnis von der Erbenstellung (Ddorf ZMR 94, 114) und auf Seiten des Vermieters die Kenntnis von der Person des Erben hinzutreten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge