Rn 17

§ 577 Ia 1 Nr 2 sorgt dafür, dass die Sperrfrist des § 577a nicht über andere rechtliche Konstruktionen als gerade den Erwerb durch eine Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft umgangen werden kann. Zu den angesprochenen dinglichen Rechten, durch deren Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird, s § 567 Rn 3.

 

Rn 18

Die Sperrfrist beginnt gem § 577a IIa Var 2 bereits mit der Belastung des Grundstücks. Ob die Absicht besteht, die Mietsache in Wohnungseigentum umzuwandeln, ist auch hier unerheblich.

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