Rn 14

Der vorkaufsberechtigte Mieter hat idR nicht nur den reinen Kaufpreis zu zahlen, sondern alle Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem notariellen Kaufvertrag oblegen hätten (BGH MDR 96, 250 [BGH 14.12.1995 - III ZR 34/95]; aA Celle NJW-RR 96, 629). Ist im Wege des Vertrages zugunsten Dritter im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer sich ggü dem Veräußerer verpflichtet, die anfallende Maklerprovision (Grziwotz MietRB 19, 28) zu zahlen, ist dies ein normaler wesensmäßig zum Kaufvertrag gehörender Bestandteil. Der Vorkaufsberechtigte tritt bei Ausübung seines Rechts in diese Verpflichtung ein (Ddorf MDR 99, 800). Wird erst nach Bekanntwerden der Kaufabsicht des Mieters in kollusiver Weise der Kaufpreis erhöht und eine zuvor nicht vereinbarte Maklerprovision vereinbart, so ist der Vertrag insoweit unwirksam und begründet einen Bereicherungsanspruch des vorkaufsberechtigten Mieters (LG Ddorf WuM 16, 503 [LG Düsseldorf 02.12.2015 - 5 O 124/15])

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