Rn 19

Auch ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist wegen § 577 V im Vorwege zwischen Vermieter und Mieter nicht möglich. Erst zeitlich nach Eintritt des Vorkaufsfalles kommt überhaupt ein wirksamer Verzicht in Betracht, da dann die Unabdingbarkeit des § 577 V nicht mehr entgegensteht. Nach Blank (WuM 93, 580) soll dieses Verbot auch für den Erwerber/Kaufinteressenten gelten (vgl Sternel Mietrecht aktuell XI. Rz 269). Str ist (Schmidt-Futterer/Blank/Fervers § 577 Rz 73) noch, ob nach Beurkundung des Erwerbsvertrags und Eintritt des Vorkaufsfalles der Mieter formlos durch Erlassvertrag auf ein Vorkaufsrecht vor Ablauf der Überlegungsfrist verzichten kann (so Lilie WE 00, 84, 85).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge