Rn 1

Unter Werkwohnung (vgl Drasdo ZMR 19, 105, Riecke WuM 03, 663) versteht man Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen wurden; vertragsbezogene Qualifikation, keine sachbezogene Eigenschaft der Wohnung. Es genügt jedenfalls immer, wenn der Arbeitsvertrag Geschäftsgrundlage (§ 313) für den Abschluss des Mietvertrages geworden ist (Staud/Rolfs § 576 Rz 13; krit Bruns NZM 14, 538).

 

Rn 2

Man unterscheidet (vgl Cymutta IMR 20, 396 zur Behandlung in der Insolvenz) gewöhnliche oder funktionsgebundene Werk mietwohnungen (LG Heilbronn vom 28.6.12, 2 S 88/11) sowie Werk dienstwohnungen (idR funktionsgebunden, AG Schöneberg MM 09, 227; zur Abgrenzung LG Berlin ZMR 13, 533 BAG NJW 08, 1020 Rz 9; BAG ZMR 00, 361).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge