Rn 13

Gem § 575 I 1 Hs 2 muss der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung schriftlich mitteilen. Einen genauen Zeitpunkt hierfür nennt das Gesetz nicht. Erforderlich ist, dass die Mitteilung dem Mieter spätestens bei Vertragsschluss zugegangen ist. Nach überwiegender Auffassung genügt es, wenn die Mitteilung dem Mieter im zeitlichen Zusammenhang vor Vertragsschluss zugeht (Staud/Rolfs § 575 Rz 33). Verspätet und wirkungslos ist eine erst nach Abschluss des Vertrags erfolgte Mitteilung über einen Befristungsgrund; es ist dann von einem unbefristeten, ordentlich kündbaren Mietverhältnis auszugehen (Lützenkirchen ZMR 01, 772). Die Schriftform iSd § 126 ist für diese Mitteilung vorgeschrieben. An den Inhalt werden strenge Anforderungen gestellt. Der Vermieter hat in dem Schreiben einen konkreten Lebenssachverhalt darzulegen, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung ermöglicht (BTDrs 14/4553, 70). Ungenügend ist zB die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut oder die formelhafte Wiederholung der Qualifikationsgründe. Hat der Vermieter mehrere Verwendungsabsichten, sind alle anzugeben (Feuerlein WuM 02, 371 [LG Freiburg 07.02.2002 - 13 T 46/01]).

 

Rn 14

Eine Befristungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 575 I 1 entspricht oder das Fehlen eines gesetzlichen Qualifikationsgrundes führen aufgrund der Sonderregelung in § 575 I 2 zu einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnis. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einer gesetzliche Fiktion. Kein Fall des § 575 I 2 liegt vor, wenn formularmäßig ein zunächst befristeter Mietvertrag mit einer automatisch eingreifenden Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (LG Halle/S ZMR 06, 534). Eine ordentliche Kündigung ist hier in der ›festen Laufzeit‹ nicht möglich. § 575 I will den Mieter vor einem von ihm nicht zu beeinflussenden Verlust seiner Wohnung schützen aber nicht vor einer längeren Bindung an den Mietvertrag.

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