Rn 7

§ 575 I lässt nur noch den qualifizierten Zeitmietvertrag zu. Die bisherige Höchstfrist von fünf Jahren (vgl § 564c II Nr 1 aF) entfällt. Die Befristungsgründe entsprechen weitgehend der Vorgängerregelung des § 564c II Nr 2 aF. Der qualifizierte Zeitmietvertrag setzt voraus: Absicht des Vermieters, die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit zu einem der in § 575 I 2 bezeichneten Zwecke zu verwenden, nämlich Eigennutzung, wesentliche Veränderung (Abriss, Umbau, Instandsetzung), Vermietung an einen Dienstverpflichteten, schriftliche Mitteilung dieser Absicht an den Mieter bei Vertragsschluss und Fortbestehen des Verwendungsinteresses bei Vertragsende.

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